Als Volljuristen werden in Deutschland umgangssprachlich Juristen bezeichnet, die nach der bestandenen zweiten juristischen Prüfung die Bezeichnung Rechtsassessor (Assessor juris respektive Assessor iuris, abgekürzt Ass. jur./iur.) führen. Damit haben sie die Befähigung zum Richteramt.Historisch geht die Bezeichnung auf den im 17. Jahrhundert erstmals erwähnten Vollanwalt zurück, der die Funktionen ...