Kindertagespflege bezeichnet die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern bei einer Kindertagespflegeperson (umgangssprachlich auch Tagesmutter, Tagesvater genannt). Sie wird nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB VIII von einer geeigneten Tagespflegeperson im eigenen Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten (i. d. R. der Eltern) oder in angemieteten Räumen geleistet.