Unter Straßenhandel versteht man das Feilbieten bestimmter Waren auf öffentlichen Wegen, Straßen, bestimmten Plätzen oder in Fußgängerzonen.
Der Straßenhändler betreibt ein Reisegewerbe nach § 55 GewO und benötigt eine behördliche Erlaubnis in Form einer Reisegewerbekarte, unterliegt hingegen nicht den Bestimmungen für stehende Gewerbe, wenn er ausschließlich auf diese Weise tätig ist. ...