Synonyme für Fruchtgenussrecht

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Kategorie

Jura




Wikipedia Artikel zu Fruchtgenussrecht

Der Nießbrauch ist in Deutschland das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100 BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB).