Das Erschleichen von Leistungen stellt im deutschen Strafrecht einen Straftatbestand dar, der im 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 265a StGB normiert ist. Er zählt zu den Vermögensdelikten.
Die Strafnorm bezweckt den Schutz des Vermögens derjeniger, die der Öffentlichkeit bestimmte Dienstleistungen gegen Entgelt anbieten. Hierzu zählen die Leistung eines Automaten ...