Der Verhandlungsgrundsatz (auch Beibringungsgrundsatz) ist eine Prozessmaxime, die im Zivilprozess vorherrscht.
Im Zivilprozess obliegt es den Parteien, rechtzeitig alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fällt (§ 282 ZPO).