Die positive Vertragsverletzung war im deutschen Zivilrecht ein gewohnheitsrechtlich anerkanntes Rechtsinstitut, welches diejenigen Fälle der Vertragsverletzung erfasste, die weder zur gesetzlich geregelten Unmöglichkeit, zum Verzug, zu Nichterfüllung/Schlechterfüllung noch zum Gewährleistungsrecht gehörten.