Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) besteht in Deutschland gemäß § 13 GVG aus allen Gerichten, vor die
Zivilsachen, also
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten,
Familiensachen,
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie
Strafsachengehören.