Das Haushaltsjahr entspricht in Deutschland für den Bund gemäß § 4 BHO dem Kalenderjahr. Nach § 4 Haushaltsgrundsätzegesetz gilt dies gleichermaßen für die Bundesländer. Allerdings kann meist bis Ende Januar des neuen Kalenderjahres noch für das alte Haushaltsjahr gebucht werden. Dies ist zum Beispiel nötig, wenn Einnahmen aus Forderungen des alten Jahres erst im neuen Jahr beglichen werden ...