Der Begriff Gnadenbefugnis bezeichnet das Recht, Gnadenerweise zu erteilen, das heißt, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen. Ebenso sind von der Gnadenbefugnis Verfahren der Verwaltungs-, Sozial-, Zivil- und Finanzgerichtsbarkeit erfasst. In Deutschland wird dies auf Länderebene ...